Nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners in Beschlag genommen. ― As per § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 of the Insolvency Code all distrainable assets of the debtor are seized [when the insolvency proceeding is opened].
Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.